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Hygienekommission je Bundesland: Für wen gilt die Pflicht?

Ob eine Hygienekommission Pflicht ist, hängt von der Einrichtungsart und dem Bundesland ab. Wählen Sie beides im Prüfwerkzeug. Es zeigt die Fundstelle und kennzeichnet Kombinationen, die im Register noch nicht geprüft sind.

Wer eine medizinische Einrichtung organisiert, muss zuerst klären, ob die Kommissionsregel der Landesverordnung auf diese Einrichtungsart zutrifft. Erst dann sind Sitzungsfrequenz und Besetzung relevant. Das ausgewertete Register umfasst 16 Landesverordnungen; bei einigen Einrichtungsarten fehlen darin noch Länderprüfungen.

Für wen ist die Hygienekommission Pflicht?

Für Krankenhäuser belegen alle 16 ausgewerteten Verordnungen eine Kommissionspflicht. Für Reha-Einrichtungengilt die Landesnorm nur, wenn dort „eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt“. Die KRINKO-Reha-Empfehlung unterscheidet hoch, mittel und niedrig von gering und alltagsgleich. Nach der Registerzuordnung löst die Landesnorm bei geringem oder alltagsgleichem Risiko keine Kommissionspflicht aus; KRINKO empfiehlt bei geringem Risiko dennoch eine jährliche Kommission, bei alltagsgleichem Risiko keine. Die Brücke zwischen Risikostufe und Landesrecht ist fachlich noch offen. Quellen: Landesrecht-Register § 2 (je Land der Kommissionsparagraph), KRINKO-Register V-KR-00 und V-KR-27–29, Landesrecht-Übersicht § 1.

Ambulantes Operieren ist in Hamburg, Rheinland-Pfalz und im Saarland ausdrücklich erfasst, wenn es der überwiegende Zweck der Einrichtung ist. Rheinland-Pfalz und das Saarland nennen zudem Tageskliniken. Für andere Kombinationen aus Einrichtungsart und Land, insbesondere Arztpraxis und Dialyse, enthält das ausgewertete Register keine geprüfte Aussage zur Kommissionspflicht. Das Werkzeug zeigt dort „nicht geprüft“ statt einer Vermutung. Fundstellen: HmbMedHygVO § 4 Abs. 1, MedHygVO Rheinland-Pfalz § 3 Abs. 1 und KHHygV Saarland § 3 Abs. 1; Landesrecht-Register § 2.

Wie oft muss die Kommission tagen?

Wenn die jeweilige Kommissionsnorm gilt, verlangen 15 von 16 Ländern mindestens halbjährlich eine Sitzung. Berlin ist das einzige Land mit jährlicher Mindestfrequenz. Dazu kommt in allen Ländern die Pflicht, unverzüglich einzuberufen, wenn nosokomiale Infektionen gehäuft auftreten oder ein besonderes hygienisches Vorkommnis eintritt — in den meisten Ländern auch, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Prüfwerkzeug

Was gilt in Ihrem Bundesland?

Erst Einrichtungsart, dann Bundesland wählen — das Werkzeug zeigt eine geprüfte Aussage oder eine offene Registerlücke, immer mit Fundstelle. Es speichert nichts; Ihre Auswahl bleibt in Ihrem Browser.

Prüfwerkzeug: Braucht meine Einrichtung eine Hygienekommission?

Wählen Sie zuerst Ihre Einrichtungsart, dann Ihr Bundesland. Das Werkzeug zeigt die geprüfte Aussage mit Fundstelle oder markiert eine offene Registerprüfung.

Ihre Einrichtungsart
Ihr Bundesland

Wählen Sie oben eine Einrichtungsart und ein Bundesland. Dann erscheint die Aussage zur Pflicht mit Fundstelle.

Stand der Auswertung: 21.09.2026. Grundlage sind die 16 Landes-Hygieneverordnungen; Sätze in Anführungszeichen sind deren Wortlaut. Wo eine Verordnung zu einem Punkt nichts sagt, steht hier „Keine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)“. Eine ungeprüfte Kombination aus Einrichtungsart und Land erscheint dagegen als „nicht geprüft“. Beides ist keine Befreiung von Pflichten. Das Werkzeug speichert nichts und ist keine Rechtsberatung.

Übersicht

Alle 16 Landesnormen auf einen Blick

Diese Tabelle zeigt Details der Kommissionsnormen, sofern sie für die Einrichtung gelten. Ob das der Fall ist, klärt die Auswahl darüber.

BundeslandSitzung mindestensGeschäftsordnungBeratungsergebnisse aufbewahrenAbweichung bei geringer InfektionsgefahrVerordnung und Fundstelle
Baden-WürttemberghalbjährlichjaZehn Jahreja — auf Antrag; Reha ausdrücklich genanntMedHygVO Baden-Württemberg vom 20.07.2012Hygienekommission: § 4 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 4 Abs. 4
BayernhalbjährlichjaZehn Jahreja — nur Psychiatrie genanntBayMedHygV vom 01.12.2010Hygienekommission: § 4 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 4 Abs. 4
BerlinjährlichjaZehn JahreKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)HygVO Berlin vom 12.06.2012Hygienekommission: § 3 Abs. 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
BrandenburghalbjährlichjaZehn Jahreja — Reduktion ohne AntragMedHygV Brandenburg vom 06.02.2012, geändert am 05.03.2024Hygienekommission: § 3 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
BremenhalbjährlichjaZehn Jahreja — das Gesundheitsamt gestattet sieHygInfVO Bremen vom 27.03.2012Hygienekommission: § 3 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
HamburghalbjährlichjaZehn Jahreja — die Behörde entscheidet im EinzelfallHmbMedHygVO vom 27.03.2012Hygienekommission: § 4 Abs. 1 · Sitzungen: § 4 Abs. 4
HessenhalbjährlichjaErgebnisprotokoll binnen vier Wochen an das Gesundheitsamt; keine AufbewahrungsfristKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)HHygVO Hessen vom 01.12.2011 (befristet, aktuell bis 31.12.2027)Hygienekommission: § 4 Abs. 1 · Sitzungen: § 4 Abs. 4
Mecklenburg-VorpommernhalbjährlichjaZehn Jahreja — Psychiatrie genannt, Behörde entscheidetMedHygVO M-V vom 22.02.2012Hygienekommission: § 3 Abs. 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
NiedersachsenhalbjährlichKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)Mindestens zehn JahreKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)NMedHygVO vom 26.03.2012Hygienekommission: § 7 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 7 Abs. 3 Satz 2
Nordrhein-Westfalenhalbjährlichja, mit Zustimmung des TrägersKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)Keine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)HygMedVO Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2012Hygienekommission: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 3 · Sitzungen: § 3 Abs. 3
Rheinland-PfalzhalbjährlichjaZehn Jahreja — mit Zustimmung des GesundheitsamtsMedHygVO Rheinland-Pfalz vom 17.02.2012Hygienekommission: § 3 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
SaarlandhalbjährlichjaZehn Jahreja — mit Zustimmung des GesundheitsamtsKHHygV Saarland 2012 vom 28.03.2012Hygienekommission: § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 · Sitzungen: § 3 Abs. 4
SachsenhalbjährlichKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)Zehn Jahreja — bei geringem RisikoSächsMedHygVO vom 12.06.2012, geändert am 04.06.2024Hygienekommission: § 3 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 3 Abs. 5 Satz 2
Sachsen-AnhalthalbjährlichKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)Zehn Jahreja — Psychiatrie genannt, Gesundheitsamt entscheidetMedHygVO Sachsen-Anhalt vom 26.03.2012Hygienekommission: § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 · Sitzungen: § 4 Abs. 4
Schleswig-HolsteinhalbjährlichSoll-VorschriftKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)Keine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)MedIpVO Schleswig-Holstein vom 13.03.2017Hygienekommission: § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 · Sitzungen: § 3 Abs. 3
ThüringenhalbjährlichjaZehn JahreKeine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)ThürMedHygVO vom 17.06.2012Hygienekommission: § 4 Abs. 1 Satz 1 · Sitzungen: § 4 Abs. 4

Stand der Auswertung: 21.09.2026. 15 von 16 Ländern verlangen mindestens halbjährlich eine Sitzung, Berlin allein jährlich — gezählt in der Datenquelle. Verbindlich ist allein die amtliche Fassung der jeweiligen Verordnung; Landesrecht wird geändert. Wo eine Verordnung zu einem Punkt schweigt, steht das hier als „Keine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)“ — nicht als Erlaubnis.

Was die 16 ausgewerteten Landesnormen gemeinsam haben

  • Für Krankenhäuser ist die Hygienekommission in jedem Bundesland Pflicht; für andere Einrichtungsarten muss der Anwendungsbereich gesondert geprüft werden.
  • Den Vorsitz führt die ärztliche Leitung. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sprechen nur von „dem Vorsitz“, ohne zu bestimmen, wer ihn innehat.
  • Zur Kernbesetzung gehören ärztliche Leitung, Verwaltung, Pflegedienstleitung, Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker, Hygienefachkraft und die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte; die meisten Verordnungen erlauben „weitere nach Bedarf“.
  • Die Reha-Klausel ist wortgleich: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fallen nur dann unter die Verordnung, wenn dort „eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt“.

Worin sich die Länder unterscheiden

  • Sitzungsfrequenz: Berlin jährlich, die übrigen 15 halbjährlich.
  • Geschäftsordnung: Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt verlangen keine. Schleswig-Holstein formuliert eine Soll-Vorschrift. In Nordrhein-Westfalen bedarf sie der Zustimmung des Trägers.
  • Dokumentation: 13 von 16 Ländern verlangen, die Ergebnisse der Beratungen zehn Jahre aufzubewahren. Hessen verlangt stattdessen ein Ergebnisprotokoll, das binnen vier Wochen an das Gesundheitsamt zu übersenden ist, und nennt keine Aufbewahrungsfrist. Für Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist im Verordnungstext keine Dokumentationspflicht der Kommission zu finden.
  • Abweichung bei geringer Infektionsgefahr: 10 von 16 Ländern kennen eine solche Klausel — meist für Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie. Baden-Württemberg ist das einzige Land, das Vorsorge- und Rehabilitationskrankenhäuser in dieser Klausel ausdrücklich nennt. Rheinland-Pfalz und das Saarland beziehen sie über den Verweis auf ihre Nummer 3 mit ein. In Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen ist keine Abweichungsklausel für die Kommission zu finden.

Was „nicht gefunden“ bedeutet

An mehreren Stellen steht in der Übersicht „Keine landesrechtliche Vorgabe gefunden (Stand 21.09.2026)“. Das ist eine Aussage über den Verordnungstext, nicht über Ihre Pflichten: die Verordnung dieses Landes regelt den Punkt nicht. Sie kann sich aus anderen Quellen ergeben — aus dem Infektionsschutzgesetz, aus KRINKO-Empfehlungen, aus dem Qualitätsmanagement Ihrer Einrichtung oder aus einer Auflage der Aufsicht. Eine fehlende Regelung ist keine Erlaubnis.

Wer in der Hygienekommission sitzt, braucht die passende Qualifikation. Die finden Sie bei uns unter Kurse für Hygienebeauftragte — online, mit Zertifikat für Ihren Nachweis. Wie oft Sie sich als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt fortbilden müssen, sagt Ihnen das Werkzeug zur Fortbildungspflicht.

Stand der Auswertung: 21.09.2026. Grundlage sind die 16 Landes-Hygieneverordnungen; Sätze in Anführungszeichen sind deren Wortlaut. Landesverordnungen werden geändert; verbindlich ist allein die amtliche Fassung der jeweiligen Verordnung, die Sie im Landesrechtsportal Ihres Landes unter der hier genannten Fundstelle finden. Dieser Beitrag und das Werkzeug sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ihre Auswahl im Werkzeug bleibt in Ihrem Browser; sie wird nicht übertragen, nicht gespeichert und nicht ausgewertet.