Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt die sichere, umweltgerechte und gesetzeskonforme Erfassung, Klassifizierung, Sammlung, Kennzeichnung, den internen Transport sowie die externe Entsorgung und Dokumentation aller in Rehaklinik Sonnenhuegel anfallenden Abfälle aus medizinischen Bereichen.
Die SAA gilt für alle Mitarbeitenden, die in Rehaklinik Sonnenhuegel Tätigkeiten ausführen, bei denen medizinische Abfälle anfallen oder gehandhabt werden – insbesondere Pflege- und Therapiepersonal, Reinigungspersonal, Haustechnik und Verwaltung. Ziel ist der Schutz der Rehabilitanden, des Personals und der Umwelt sowie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die beschriebenen Verfahren anzuwenden und die vorgeschriebenen Schulungen zu absolvieren. Fragen zur Abfallklassifizierung sind mit der hygienebeauftragten Pflegeperson oder dem/der hygienebeauftragten Arzt/Ärztin der Einrichtung abzustimmen.
Die Einstufung von Abfällen aus medizinischen Einrichtungen richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und den Hinweisen der LAGA Mitteilung 18 (Fassung 2021). Die nachfolgende Tabelle zeigt die in Rehaklinik Sonnenhuegel relevanten Abfallschlüssel:
| Abfallschlüssel | Bezeichnung | Typische Beispiele in der Reha | Gefährlicher Abfall? |
|---|---|---|---|
| 180101 | Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103*) | Gebrauchte Kanülen, Lanzetten, Skalpelle – ohne besondere infektionspräventive Anforderungen | Nein |
| 180103* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | Abfälle aus der Behandlung von Rehabilitanden mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach § 6 IfSG (z. B. aktive Tuberkulose, Cholera); Abfälle mit nachgewiesener Übertragungswahrscheinlichkeit | Ja (Sternchen-Abfall) |
| 180104 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | Wundverbände, Einmalhandschuhe, Windeln, Infusionssysteme (ohne Nadel), Materialien aus der Physiotherapie ohne relevante Kontamination | Nein |
In Rehabilitationseinrichtungen fällt AS 180103* nur in Ausnahmefällen an. MRSA-besiedelung allein begründet keine Einstufung als 180103*, da MRSA kein meldepflichtiger Krankheitserreger nach § 6 IfSG ist. Wundverbände von MRSA-positiven Rehabilitanden werden daher i.d.R. als AS 180104 entsorgt – sofern kein Hinweis auf eine hochinfektiöse Erkrankung nach § 6 IfSG vorliegt. Bei Unsicherheit zur Klassifizierung ist die hygienebeauftragte Pflegeperson oder der/die hygienebeauftragte Arzt/Ärztin einzubeziehen.
Gebrauchte Kanülen und Lanzetten werden grundsätzlich als AS 180101 eingestuft und über stich- und bruchfeste Einwegbehälter (Kanülenabwurfbehälter) entsorgt. Nur wenn diese Sharps aus der Versorgung von Rehabilitanden mit § 6 IfSG-meldepflichtigen Erkrankungen stammen, erfolgt die Einstufung als AS 180103*.
Abfälle sind am Entstehungsort zu trennen und in geeignete, zugelassene Behältnisse einzufüllen. Ein späteres Umsortieren oder Öffnen befüllter Behältnisse ist verboten. Folgende Anforderungen gelten je Abfallschlüssel:
Der interne Transport von Abfällen hat auf definierten Transportwegen zu erfolgen. Diese sind so festzulegen, dass Kreuzkontaminationen mit sauberen Bereichen (Wäsche, Speisen, Medikamente, Rehabilitanden-Bereiche) vermieden werden.
Die Entsorgung erfolgt abfallschlüsselspezifisch über zugelassene Entsorgungsunternehmen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die zulässigen Entsorgungswege gemäß LAGA M18 (Fassung 2021):
| Abfallschlüssel | Zulässiger Entsorgungsweg | Besonderheiten |
|---|---|---|
| 180101 | Hausmüllverbrennungsanlage (MVA) – in stich-/bruchfestem, endverschlossenem Behälter | Alternativ Entsorgung über zertifizierten Entsorger als AS 180101; Behälter muss UN 3291 entsprechen |
| 180103* | Zugelassene Abfallverbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (HMVA/Sonderabfallverbrennungsanlage) oder RKI-gelistete Desinfektionsanlage (sofern keine TSE-Erreger betroffen) | Verwertung ist nicht zulässig; Nachweis- und Registerpflicht nach NachwV; Entsorgung nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 KrWG) |
| 180104 | Hausmüllverbrennungsanlage (MVA) | Entsorgung wie Siedlungsabfall; keine besondere Nachweispflicht erforderlich |
Stich- und Schnittverletzungen durch Sharps gehören zu den häufigsten Arbeitsunfällen im Gesundheitsdienst und sind durch konsequente Einhaltung der folgenden Maßnahmen zu vermeiden (gemäß TRBA 250).
Detaillierte Verfahrensanweisungen zum Vorgehen bei Stichverletzungen sind in der gesonderten SAA „Umgang mit Nadelstichverletzungen und Schnittverletzungen” geregelt.
In Rehaklinik Sonnenhuegel sind ausschließlich Kanülenabwurfbehälter einzusetzen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Nachweispflichten richten sich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG §§ 49–50) und der Nachweisverordnung (NachwV). Sie unterscheiden sich je nach Gefährlichkeitseinstufung des Abfalls.
Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der Abfallentsorgung ist gesetzliche Pflicht und dient dem Nachweis ordnungsgemäßen Handelns gegenüber Behörden und internen Prüfinstanzen.
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: