Einleitung: Warum diese Empfehlung für die tägliche Praxis entscheidend ist
Im Sommer 2025 hat die KRINKO – die Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe beim Robert Koch-Institut – erstmals eine eigenständige Empfehlung zur Infektionsprävention in Rehabilitationseinrichtungen veröffentlicht. Diese Empfehlung schließt eine lange beklagte Lücke: Bislang fehlte ein auf Rehabilitationseinrichtungen zugeschnittenes Regelwerk, das die spezifischen Bedingungen dieser Versorgungsform – Gruppentherapien, alltagsähnliche Strukturen, heterogene Patientenpopulationen – berücksichtigt.
Für Hygienebeauftragte in der Reha, für hygienebeauftragte Ärzte in Rehabilitationskliniken sowie für Hygienebeauftragte MFA und therapeutische Berufe, die Hygienefunktionen übernehmen, bedeutet diese Empfehlung: Handlungsbedarf. Denn die neue Empfehlung definiert nicht nur Mindeststandards, sondern schafft erstmals eine klare rechtliche Erwartungshaltung für Begehungen durch Gesundheitsbehörden.
1. Rechtsrahmen: § 23 IfSG, Landeshygieneverordnungen und die neue KRINKO-Empfehlung
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, unterliegen nach § 23 Abs. 3 IfSG denselben Anforderungen wie Akutkrankenhäuser. Das bedeutet: Sicherstellung der notwendigen personellen Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und – je nach Bundesland – hygienebeauftragten Ärzten. Die konkrete Ausgestaltung regeln die jeweiligen Landeshygieneverordnungen (HygMedVO); in NRW beispielsweise ist in jeder erfassten Einrichtung mindestens ein klinisch tätiger Arzt mit Hygienekenntnissen und Fortbildungsnachweis als Hygienebeauftragter zu bestellen.
§ 23 Abs. 5 IfSG verpflichtet Rehabilitationseinrichtungen ausdrücklich zur Erstellung von Hygieneplänen, die innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen. Die DGKH betont in ihrer Stellungnahme ausdrücklich, dass Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich unter § 23 IfSG fallen und der Bedarf an Hygienefachpersonal sich am konkreten Risikoprofil der Einrichtung orientieren muss.
Die neue KRINKO-Empfehlung 2025 konkretisiert diese allgemeinen gesetzlichen Vorgaben nun erstmals einrichtungsspezifisch. Kernpunkte sind:
- Risikoadaptiertes Stufenmodell mit vier Kategorien (gering, niedrig, mittel, hoch) für unterschiedliche Reha-Settings
- Verpflichtung zum Hygienekonzept für alle Einrichtungen, unabhängig vom Risiko
- Anforderungen an Schulungsintervalle: In Einrichtungen mit alltagsgleichem Infektionsrisiko sind Hygieneschulungen im zweijährigen Abstand ausreichend; in Hochrisikoeinrichtungen gelten engere Intervalle
- Anforderungen an Hygienepersonal: Als Hygienebeauftragte in der Reha (HBR) kommen Pflegefachkräfte, Therapeuten und auch MFA mit medizinischer Ausbildung in Frage – das eröffnet ausdrücklich einen niederschwelligen Qualifizierungsweg
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2. Aktuelle Evidenz: Was wir über Hygiene in der Reha wirklich wissen
MRE-Management – zwischen Schutzpflicht und Recht auf Rehabilitation
Eine Umfrage unter 22 Rehabilitationseinrichtungen im Rhein-Main-Gebiet (Heudorf et al., 2020) zeigt eine beunruhigende Praxis: 27% der Einrichtungen verweigerten die Aufnahme von Patienten mit multiresistenten Erregern (MRE), und nur 27% erlaubten die volle Teilnahme am Rehabilitationsprogramm. Dabei verfügten alle befragten Einrichtungen über MRE-Leitlinien und qualifiziertes Hygienepersonal. Die Studie macht deutlich, dass Infektionsschutz und Rehabilitationsziele in der Praxis häufig als Widerspruch wahrgenommen werden – ein Spannungsfeld, das die neue KRINKO-Empfehlung explizit adressiert.
Die KRINKO formuliert dazu klar: „Präventionsmaßnahmen sollen so wenig eingreifend wie möglich gestaltet werden, um die rehabilitationstypischen Abläufe (z. B. Gruppenaktivitäten) zu gewährleisten.” MRE-Patienten dürfen nicht pauschal vom Rehabilitationsprogramm ausgeschlossen werden.
Antibiotikaverbrauch und Stewardship
Erstmalige Antibiotikaverbrauchsdaten aus deutschen Rehabilitationseinrichtungen (Heudorf et al., 2020) zeigen einen durchschnittlichen Verbrauch von ca. 4,4 DDD/100 Patiententage in der allgemeinen Rehabilitation und 10–13 DDD/100 Patiententage in der neurologischen Frührehabilitation – ca. ein Zehntel des Verbrauchs in Akutkliniken. Cefuroxim war das am häufigsten eingesetzte Antibiotikum; Reserve- oder Breitbandantibiotika wurden selten eingesetzt. Dennoch empfiehlt die KRINKO auch für die Rehabilitation die Implementierung von Antibiotic-Stewardship-Strukturen – und die Surveillance-Daten liefern die Grundlage dafür.
Nosokomiale Infektionen und Rehabilitationsergebnis
Bartolo et al. (2022) untersuchten in einer multizentrischen Studie 228 Patienten mit schwerer erworbener Hirnschädigung (SAGBI) in der neurologischen Frührehabilitation. Ergebnis: 52% der Patienten entwickelten während der Rehabilitation nosokomiale Infektionen. Infizierte Patienten hatten signifikant schlechtere funktionelle Outcomes (Glasgow Coma Scale, Disability Rating Scale, modifizierter Barthel-Index) und eine signifikant höhere Mortalität (27,7% vs. 15,6%, p = 0,04). 55,5% der infizierten Patienten mussten funktionell isoliert werden. Diese Daten zeigen: Effektive Infektionsprävention ist kein bürokratischer Aufwand, sondern ein direkter Beitrag zur Behandlungsqualität.
Für Einrichtungen der neurologischen Frührehabilitation (NNFR) gilt nach der neuen KRINKO-Empfehlung entsprechend eine höhere Risikokategorie mit erweiterten Anforderungen. Wer in solchen Settings als Hygienebeauftragter in der Reha tätig ist, trägt besondere Verantwortung – und braucht eine fundierte Qualifikation.
Wenn Sie sich als hygienebeauftragter Arzt oder als Hygienebeauftragte in der Pflege für die Rehabilitation gezielt qualifizieren oder Ihr Wissen auffrischen möchten: Link: Hygienebeauftragte in der Reha
3. Umsetzung in der Praxis: Hygienekonzept, Schulungen und Personalstruktur
Das Hygienekonzept – Pflicht für alle Einrichtungen
Die neue KRINKO-Empfehlung verpflichtet alle Rehabilitationseinrichtungen – unabhängig von Größe und Risikokategorie – zur Vorhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts mit einer Gefährdungsbeurteilung für nosokomiale Infektionen. Dieses Konzept muss regelmäßig aktualisiert werden und bildet die Grundlage für den Hygieneplan nach § 23 Abs. 5 IfSG.
Konkrete Mindestinhalte des Hygieneplans in Reha-Einrichtungen umfassen laut Rahmenhygieneplänen der Bundesländer:
- Händehygiene und Schutzausrüstung
- Flächenreinigung und -desinfektion
- Instrumentenaufbereitung
- Umgang mit MRE-Patienten
- Lebensmittelhygiene, Wäschehygiene, Abfallentsorgung
- Maßnahmen bei Ausbrüchen
Schulungsanforderungen und Schulungsintervalle
Die KRINKO empfiehlt für Einrichtungen mit alltagsgleichem Infektionsrisiko Hygieneschulungen im zweijährigen Abstand. Alle Mitarbeiter sind nach Tätigkeitsbeginn und mindestens jährlich über den Hygieneplan zu informieren. Die Schulungsinhalte sollen auf die jeweiligen Berufsgruppen und deren Tätigkeit abgestimmt sein.
Für Einrichtungen in höheren Risikokategorien gelten engere Schulungsintervalle und erweiterte Fortbildungspflichten – unter anderem für das Hygienefachpersonal und die Hygienebeauftragten. Die Neufassung der KRINKO-Personalempfehlung (Epi Bull 36/2025) betont zudem: Hygienebeauftragte benötigen ausreichende Freistellungskontingente, um ihre Aufgaben ohne Konflikt mit klinischen Tätigkeiten wahrnehmen zu können.
Personalstruktur: Wer darf was?
Ein wichtiges Novum der KRINKO-Empfehlung 2025 für die Rehabilitation: Als Hygienebeauftragte in der Reha (HBR) können ausdrücklich auch Pflegefachkräfte, Therapeuten oder MFA mit medizinischer Ausbildung eingesetzt werden – ein in einem möglichen Curriculum beschriebener Qualifizierungsweg ist im informativen Anhang der Empfehlung hinterlegt. Das eröffnet gerade kleineren Reha-Einrichtungen mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Personalanforderungen.
Daneben ist in Einrichtungen mit erhöhtem Risikoprofil die Zusammenarbeit mit einem Krankenhaushygieniker oder einer Hygienefachkraft (HFK) empfohlen. Für Hygienebeauftragte, die in Reha-Einrichtungen tätig sind, gilt das aktualisierte DGKH-Curriculum für Hygienebeauftragte in stationärer Rehabilitation aus 2025.
Für eine strukturierte Qualifikation – egal ob als Arzt oder MFA – bieten wir passende Kurse an:
- Link: Kurs Hygienebeauftragter Arzt
- Link: Kurs Hygienebeauftragte MFA
- Auffrischkurse für Hygienebeauftragte
4. Häufige Fallstricke bei Begehungen von Rehabilitationseinrichtungen
Bei Begehungen durch Gesundheitsbehörden oder den MDK stoßen Rehabilitationseinrichtungen regelmäßig auf folgende kritische Punkte:
1. Kein aktualisiertes Hygienekonzept
Viele Einrichtungen haben einen Hygieneplan aus dem Jahr 2017 oder früher – der neue KRINKO-Standard 2025 ist darin nicht abgebildet. Dies kann bei Begehungen als Mangel gewertet werden, insbesondere wenn keine schriftliche Risikokategorisierung vorliegt.
2. Fehlendes oder unzureichend qualifiziertes Hygienepersonal
Die Bestellung eines Hygienebeauftragten ohne nachgewiesene, zertifizierte Fortbildung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 23 IfSG und HygMedVO nicht. Besonders in Einrichtungen mit erhöhtem Risikoprofil wird die Freistellungsregelung für Hygienebeauftragte zunehmend kritisch geprüft.
3. Unzureichende MRE-Regelungen
Einrichtungen, die MRE-Patienten pauschal ablehnen oder kein dokumentiertes Konzept zum Umgang mit MRE-Patienten im Rehabilitationsprogramm haben, widersprechen sowohl der neuen KRINKO-Empfehlung als auch dem Diskriminierungsverbot.
4. Fehlende Schulungsnachweise
Die KRINKO fordert dokumentierte Schulungen für alle Mitarbeitenden. Fehlen Nachweise über zeitnahe Einweisung nach Tätigkeitsaufnahme oder jährliche Hygieneplan-Unterweisungen, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen.
5. Keine Surveillance-Struktur
Die gesetzliche Pflicht zur Erfassung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger nach § 23 Abs. 4 IfSG gilt auch für Rehabilitationseinrichtungen. Fehlende oder nicht dokumentierte Surveillance ist ein häufiger Befund bei Begehungen.
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Hygiene in der Rehabilitation
Muss jede Rehabilitationseinrichtung einen Hygienebeauftragten bestellen?
Ja – sofern die Einrichtung unter § 23 IfSG fällt, was nach DGKH-Auffassung grundsätzlich für alle Rehabilitationseinrichtungen gilt. Die konkreten Anforderungen (Arzt oder Pflege) richten sich nach der jeweiligen Landeshygieneverordnung.
Können in der Reha auch MFA oder Therapeuten als Hygienebeauftragte eingesetzt werden?
Ja – die neue KRINKO-Empfehlung 2025 sieht ausdrücklich vor, dass Hygienebeauftragte in der Reha (HBR) auch aus der Pflege, dem Therapiebereich oder mit MFA-Ausbildung kommen können. Ein Curriculum-Vorschlag ist im Anhang der Empfehlung hinterlegt.
Welche Schulungsintervalle gelten für die Rehabilitation?
In Einrichtungen mit alltagsgleichem Infektionsrisiko: Hygieneschulungen alle zwei Jahre; jährliche Unterweisungen zum Hygieneplan für alle Mitarbeiter. In Hochrisikoeinrichtungen: engere Intervalle entsprechend der Risikokategorie.
Was passiert bei einer Begehung ohne aktuelles Hygienekonzept?
Das Fehlen eines aktuellen, an der KRINKO-Empfehlung 2025 orientierten Hygienekonzepts kann als Pflichtverletzung gewertet werden – mit Konsequenzen für die Betriebserlaubnis und ggf. haftungsrechtlichen Folgen.
Gilt die neue KRINKO-Empfehlung auch für Vorsorgeeinrichtungen?
Die Empfehlung bezieht sich auf Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 23 IfSG. Vorsorgeeinrichtungen mit vergleichbarer medizinischer Versorgung fallen ebenfalls darunter.
Fazit: Jetzt handeln – bevor die nächste Begehung kommt
Die neue KRINKO-Empfehlung 2025 zur Hygiene in der Rehabilitation ist kein akademisches Dokument, sondern ein Handlungsauftrag für alle Beteiligten: für hygienebeauftragte Ärzte, für MFA in Reha-Einrichtungen und für die Leitungsebene. Das risikoadaptierte Stufenmodell bietet dabei erstmals einen klaren, an den jeweiligen Einrichtungstyp angepassten Rahmen – und damit Planungssicherheit für die Umsetzung.
Wer die Anforderungen kennt, kann sie auch bei Begehungen souverän vertreten. Wer sie nicht kennt, läuft Gefahr, bei der nächsten Inspektion auf der falschen Seite der Checkliste zu stehen.
Starten Sie mit der richtigen Qualifikation: Link: Hygienebeauftragte in der Reha
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