Diese SAA legt die verbindlichen Grundsätze und Mindestanforderungen an die Informationsweitergabe bei der Verlegung oder Entlassung von Rehabilitanden mit multiresistenten Erregern (MRE) fest. Sie gilt für alle stationären und teilstationären Bereiche der Rehaklinik Sonnenhuegel und betrifft alle an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen (Ärztlicher Dienst, Pflege, Sozialdienst, Therapie).
Ziel ist die lückenlose Kommunikation entlang der Versorgungskette, um die Ausbreitung von MRE (MRSA, MRGN, VRE u.a.) zu verhindern und die aufnehmende Einrichtung in die Lage zu versetzen, notwendige Hygienemaßnahmen rechtzeitig vorzubereiten.
Zuständigkeit: Der ärztliche Dienst ist für den Verlegungsarztbrief und die ärztliche Kommunikation verantwortlich. Die Pflege übernimmt die pflegerische Übergabe. Bei fachlichen Unsicherheiten ist der/die Hygienebeauftragte der Rehaklinik Sonnenhuegel hinzuzuziehen.
⚠ Wichtiger Grundsatzhinweis: Diese SAA beschreibt allgemeine Prinzipien und Mindestanforderungen der MRE-Überleitung. Es existiert kein bundeseinheitlicher MRE-Überleitungsbogen. Die konkreten Formulare werden durch die regionalen MRE-Netzwerke (z.B. MRE-Netzwerk Baden-Württemberg, MRE-Netz Südhessen, MRE-Netzwerke Niedersachsen) bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert – oder sie sind hausintern durch die Rehaklinik Sonnenhuegel festgelegt. Verbindlich ist stets das jeweils aktuell gültige, lokal abgestimmte Formular.
Einrichtungen, die noch keinen Überleitungsbogen des zuständigen regionalen MRE-Netzwerks verwenden, wenden sich an das für sie zuständige Gesundheitsamt oder das regionale MRE-Netzwerk ihres Bundeslandes.
Unabhängig vom verwendeten Formular müssen folgende Angaben enthalten sein:
Die Rehaklinik Sonnenhuegel muss vor Ankunft eines Rehabilitanden mit bekanntem MRE-Status informiert werden, damit Einzelzimmer und Hygienemaßnahmen rechtzeitig vorbereitet werden können. Die Kommunikation erfolgt zweistufig – telefonisch und schriftlich:
Bei Entlassung eines Rehabilitanden mit MRE-Status in die ambulante Weiterversorgung oder eine Pflegeeinrichtung gilt: Die Weitergabe der MRE-Information ist Pflicht – auch wenn der Rehabilitand beschwerdefrei ist.
Auch bei selbstständiger Lebensführung ohne professionelle Weiterversorgung ist der Hausarzt schriftlich zu informieren (Entlassungsbrief mit explizitem MRE-Hinweis). Der Rehabilitand erhält eine mündliche und schriftliche Information über seinen MRE-Status und notwendige Maßnahmen.
MRE-Daten sind Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Ihre Weitergabe im Rahmen der Patientenversorgung ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i.V.m. §22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG ohne gesonderte Einwilligung des Rehabilitanden zulässig, soweit sie für Zwecke der Gesundheitsversorgung, Behandlung oder Pflege erforderlich ist. Eine eigens eingeholte Einwilligung ist für behandlungsbezogene Weitergaben daher in der Regel nicht notwendig – jedoch besteht eine Transparenzpflicht gegenüber dem Rehabilitanden.
Jede Informationsweitergabe im Rahmen der MRE-Überleitung ist lückenlos im Patientenakt (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der rechtssicheren Nachweispflicht gemäß §630f BGB.
Die Dokumentation verbleibt im Patientenakt der Rehaklinik Sonnenhuegel und unterliegt den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss gemäß §630f BGB).
Der/die Hygienebeauftragte der Rehaklinik Sonnenhuegel überprüft die Vollständigkeit der MRE-Überleitungsdokumentation stichprobenartig – mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Hygienebegehung. Festgestellte Lücken werden dem Qualitätsmanagement gemeldet und bei Bedarf in Schulungen adressiert.
Folgende Fehler treten bei der MRE-Überleitung in der Praxis häufig auf und können durch konsequentes strukturiertes Vorgehen vermieden werden:
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: