Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt ausschließlich die hygienischen Grundprinzipien für den Betrieb der Lehrküche in Einrichtungen von Rehaklinik Sonnenhuegel. Sie ersetzt kein einrichtungsspezifisches HACCP-Konzept, sondern ergänzt es. Jede Einrichtung, die eine Lehrküche betreibt, ist verpflichtet, ein eigenes HACCP-Konzept gemäß VO (EG) 852/2004 zu erstellen, das die konkreten Gefahrenanalysen, kritischen Kontrollpunkte (CCPs) und Korrekturmaßnahmen für den jeweiligen Standort festlegt. Im Konfliktfall hat das einrichtungsspezifische HACCP-Konzept Vorrang vor den allgemeinen Regelungen dieser SAA.
Die Lehrküche dient der Vermittlung ernährungstherapeutischer Kenntnisse und praktischer Kochkompetenzen als Bestandteil des therapeutischen Gesamtkonzepts. Sie befähigt Rehabilitanden, gesundheitsförderliche Ernährungsgewohnheiten in den Alltag zu integrieren.
Der Geltungsbereich umfasst alle Einrichtungen unter der Trägerschaft von Rehaklinik Sonnenhuegel, die eine Lehrküche betreiben. Die SAA gilt für:
Dieser Abschnitt beschreibt verbindliche Grundprinzipien. Die operativen Details (Temperaturgrenzen je Lebensmittelkategorie, CCP-spezifische Maßnahmen) sind dem einrichtungseigenen HACCP-Konzept zu entnehmen.
Personen mit folgenden Erkrankungen oder Symptomen dürfen nicht an der Lebensmittelzubereitung teilnehmen:
Das gilt sowohl für Mitarbeitende als auch für Rehabilitanden, die aktiv an der Speisenzubereitung mitwirken. Betroffene Personen sind der Lehreinheit fernzuhalten und dürfen erst nach ärztlicher Freigabe wieder teilnehmen.
Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Lehrküche müssen alle Mitarbeitenden eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder den Arbeitgeber gemäß §43 IfSG nachweisen. Diese Erstbelehrung ist einmalig und wird durch eine arbeitgeberseitige Wiederholungsbelehrung alle 2 Jahre ergänzt.
Rehabilitanden sind keine „Beschäftigten” im Sinne des §42/43 IfSG, unterliegen jedoch den gleichen Hygienepflichten, sobald sie aktiv Lebensmittel zubereiten. Vor der ersten Teilnahme an einer Lehrküchen-Einheit erhalten sie eine einrichtungsinterne Kurzbelehrung (mind. 10 Minuten) mit folgenden Inhalten:
Die Kurzbelehrung ist schriftlich zu dokumentieren (Datum, Name, Unterschrift des Rehabilitanden und der durchführenden Fachkraft).
Die konkreten Mittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten sind dem einrichtungsspezifischen Reinigungs- und Desinfektionsplan zu entnehmen. Dieser Abschnitt definiert die Mindeststandards für Intervalle und Verantwortlichkeiten.
Die Dokumentationspflichten ergeben sich aus VO (EG) 852/2004, LMHV und dem einrichtungseigenen HACCP-Konzept. Die folgende Übersicht gibt den Mindeststandard vor:
| Dokument | Verantwortlich | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|---|
| Belehrungsnachweis §43 IfSG (Mitarbeitende) | Ernährungsfachkraft / Personalverwaltung | Mindestens 5 Jahre |
| Kurzbelehrungsnachweis Rehabilitanden | Durchführende Ernährungsfachkraft | Mindestens 5 Jahre |
| Lebensmittelhygiene-Schulungsnachweis | Ernährungsfachkraft | Mindestens 5 Jahre |
| Reinigungsprotokoll Lehrküche | Reinigungspersonal / Ernährungsfachkraft | Mindestens 2 Jahre |
| Temperaturkontrollen Kühlgeräte (täglich) | Ernährungsfachkraft | Mindestens 2 Jahre |
| HACCP-Aufzeichnungen (CCPs, Abweichungen, Korrekturen) | Ernährungsfachkraft / Hygienebeauftragte:r | Mindestens 2 Jahre (empfohlen: 5 Jahre) |
Abweichungen von Soll-Werten (z. B. Temperaturüberschreitung im Kühlschrank) sind umgehend zu dokumentieren, inklusive der eingeleiteten Korrekturmaßnahme. Regelmäßige interne Überprüfungen durch die Hygienebeauftragten der Einrichtung stellen die Vollständigkeit sicher.
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: