Diese Standard-Arbeitsanweisung regelt das Verhalten aller Beschäftigten der
[einrichtung] nach Nadelstichverletzungen (NSV) sowie nach Haut-
oder Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem biologischen Material
(Blut, Körperflüssigkeiten, Sekrete).
Als Nadelstichverletzung gilt gemäß TRBA 250 (Neufassung November 2025)
jede Stich-, Schnitt- oder Kratzverletzung der intakten oder geschädigten Haut durch
stechende oder schneidende Instrumente, an denen Blut, Gewebeflüssigkeit oder andere
potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten haften – unabhängig davon, ob die Wunde
sichtbar blutet. Als Blutkontakt gilt zusätzlich jeder direkte Schleimhautkontakt
(Augen, Nase, Mund) mit potenziell infektiösem Material.
Die SAA gilt für alle Beschäftigten mit Patientenkontakt oder Kontakt
zu kontaminiertem Material: Pflegepersonal, Ärztlicher Dienst, Therapeuten,
technisches Personal sowie Reinigungskräfte in klinischen Bereichen.
Ausnahme: Verletzungen an nachweislich sterilem, unbenutztem Material
gelten nicht als NSV im Sinne dieser SAA. Es ist jedoch stets ein Eintrag ins
Verbandbuch vorzunehmen.
Sofortmaßnahmen sind unverzüglich durch die verletzte Person oder
anwesende Ersthelfer einzuleiten. Jede Sekunde zählt – insbesondere für die
Wirksamkeit einer späteren PEP.
Soweit datenschutzrechtlich möglich und die Einwilligung der Rehabilitandin/des
Rehabilitanden vorliegt, ist der Infektionsstatus der Indexperson
unverzüglich zu ermitteln (HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak). Dies ist
Grundlage für die PEP-Entscheidung (Kapitel 3). Die Blutentnahme bei der
Indexperson koordiniert der ärztliche Dienst.
Die Entscheidung über eine PEP trifft der D-Arzt (Maria Schmidt (FIKTIV)) gemeinsam mit
der verletzten Person, ggf. unter Hinzuziehung eines infektiologischen Facharztes.
Zeitverzögerungen bei der PEP-Entscheidung sind zu vermeiden.
Vorgehen abhängig vom Anti-HBs-Titer der verletzten Person:
Eine medikamentöse PEP gegen HCV ist derzeit nicht verfügbar.
Bei bekannt HCV-positiver Indexperson ist eine engmaschige serologische Nachsorge
(Kapitel 5) einzuleiten. Bei früher Diagnose einer akuten HCV-Infektion (HCV-RNA
positiv) ist die Heilungsrate unter direkt antiviraler Therapie (DAA) nahezu 100 % –
frühzeitige Weiterleitung an eine infektiologische oder hepatologische Ambulanz ist
daher essenziell.
Nach jeder NSV mit kontaminiertem Material ist noch am selben Tag
die Vorstellung beim Durchgangsarzt (Maria Schmidt (FIKTIV)) obligatorisch. Der D-Arzt ist
verbindlich im einrichtungsinternen Alarmplan zu hinterlegen; die Kontaktdaten
müssen in allen klinischen Bereichen sichtbar ausgehängt sein.
Bei Augen- oder HNO-Schleimhautkontakt ist ggf. der nächste
Augenarzt/HNO-Arzt aufzusuchen, sofern keine ärztliche Erstversorgung eine
Vorstellung erübrigt.
Der zeitliche Ablauf der serologischen Nachuntersuchungen richtet sich nach dem
Übertragungsrisiko. Die Nachsorgetermine werden schriftlich durch den D-Arzt oder
Betriebsarzt mitgeteilt.
| Person | Parameter |
|---|---|
| Verletzte Person | Anti-HBs-Titer, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak (4. Generation), GOT, GPT |
| Indexperson (nach Einwilligung) | HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV, HIV-Ag/Ak (4. Generation) |
| Zeitpunkt | Parameter | Besonderheit |
|---|---|---|
| 6 Wochen | HIV-Ag/Ak (4. Gen.), HCV-RNA/NAT, GOT, GPT | HIV-Ausschluss bei neg. 4.-Gen.-Test möglich; HCV-RNA frühester positiver Nachweis ab Tag 14 |
| 3 Monate | HIV-Ag/Ak, Anti-HCV, GOT, GPT | Bei neg. HIV-4.-Gen.-Test nach 6 Wochen gilt HIV-Infektion als ausgeschlossen (Abschluss möglich) |
| 6 Monate | Anti-HCV, GOT, GPT | Nur bei HCV-Expositionsrisiko oder erhöhten Leberwerten; HIV-Kontrolle entfällt bei regelrechtem 4.-Gen.-Vortest |
Hinweis HIV-PEP: Bei durchgeführter HIV-PEP beginnt der
Nachsorgezeitraum nach Abschluss der 28-tägigen PEP. Die Kontrolluntersuchung
nach 6 Wochen und 3 Monaten ist dann nach PEP-Ende zu planen.
Akutes fieberhaftes Krankheitsbild in den ersten 3 Monaten
nach Exposition: unverzügliche HIV-PCR und HCV-RNA veranlassen –
mögliche Serokonversionssymptomatik.
Alle erfassten NSV-Ereignisse werden mindestens jährlich anonymisiert
ausgewertet. Ziel ist die Identifikation technischer und organisatorischer Ursachen
(z. B. Gerätetypen, Tageszeiten, Tätigkeitsbereiche) und die Ableitung von
Präventionsmaßnahmen. Ergebnisse fließen in die jährliche
Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV/TRBA 250 ein.
Der Einsatz verletzungssicherer Instrumente (Sicherheitskanülen,
Sicherheitsskalpelle, selbstentleerender Heber u. ä.) ist überall dort
obligatorisch, wo in infektionsrelevanter Menge Körperflüssigkeiten
übertragen werden können. Dies umfasst insbesondere:
Entscheidet sich die Einrichtung in begründeten Einzelfällen gegen den Einsatz
von Sicherheitsinstrumenten, ist dies mit hoher Beweislast schriftlich in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen (TRBA 250, Neufassung 2025).
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: