Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) definiert die Mindestanforderungen an die Saunahygiene in allen Rehaeinrichtungen der Rehaklinik Sonnenhuegel mit Saunabetrieb. Ziel ist die gezielte Infektionsprävention zum Schutz von Rehabilitanden und Personal durch strukturierte, risikobasierte Hygienemaßnahmen.
Die SAA gilt für:
Die SAA gilt nicht für: Schwimmbeckenwasser (→ SAA-REHA-002 Schwimmbad- und Bewegungsbadhygiene), Hydrotherapiebecken (→ SAA-REHA-033 Hydrotherapie/Wannenbäder/Stangerbad/Unterwassermassage) sowie allgemeine Flur- und Zimmerreinigung (→ Rahmenhygieneplan).
Die Einhaltung ist für alle Mitarbeitenden verbindlich, die im Saunabereich tätig sind. Die Umsetzung obliegt der jeweils zuständigen Bereichsleitung.
Flankierend und auf Basis dieser SAA wird empfohlen zusätzlich einrichtungsspezifische, schriftliche Risikoanalyse für den Saunabereich, die die konkrete Rehabilitandenklientel, das Nutzungskonzept und den Betriebsumfang berücksichtigt durch die Leitung der Saunaeinrichtung zu erstellen. Präventionsmaßnahmen sind so wenig eingreifend wie möglich zu gestalten, um rehabilitationstypische Abläufe (z. B. Gruppenaktivitäten) zu erhalten.
Ausreichende Zu- und Abluft der Saunakabine sicherstellen. Luftwechsel nach Betriebsende beschleunigt die Abtrocknung und reduziert Restkeimbelastung. Kabinentür nach Reinigung geöffnet lassen, bis Holzflächen vollständig abgetrocknet sind.
Grundprinzip: Reinigung erfolgt immer vor der Desinfektion, da Schmutz die Desinfektionswirkung erheblich hemmt. In der Saunakabine übernimmt die thermische Desinfektion (Aufheizen auf ≥ 100 °C nach Betriebsende) einen wesentlichen Teil der Keimreduktion auf Holzoberflächen; chemische Desinfektion ist differenziert und materialverträglich einzusetzen.
Die jeweils zu verwendenden Desinfektionsmittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten sind dem einrichtungsinternen Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan zu entnehmen.
Professionell durchgeführte Aufgüsse sind ein hygienisch unbedenkliches Element des Saunabetriebs: Das Aufgusswasser verdampft unmittelbar auf den ≥ 400 °C heißen Steinen, sodass eine thermische Desinfektion der Kabinenluft im Hochtemperaturbereich stattfindet.
Der Ruheraum ist als Barfußbereich mit Körperkontaktflächen infektiologisch relevant (Übertragungsrisiko: Dermatophyten/Fußpilz, Warzen, Hautkeime). Reinigung und Desinfektion sind täglich konsequent umzusetzen.
Ausreichende Luftzirkulation im Ruheraum sicherstellen; relative Luftfeuchte ≤ 65 % (Schimmelpilzprävention). Technische Lüftung nach Betriebsende aktivieren oder Fensteröffnung sicherstellen.
Benutzte Saunatextilien (Handtücher, Bademäntel, Unterlagen) sind Vektoren für Pilze, Bakterien und Viren und müssen als potenziell kontaminiert behandelt werden.
Das Verhalten der Rehabilitanden ist im Reha-Setting aktiv durch Information und Aushänge zu steuern, da Rehabilitanden die Hygieneregeln nicht eigenständig kennen oder gesundheitlich beeinträchtigt sein können.
Die KRINKO-Empfehlung 2025 differenziert für Rehaeinrichtungen fünf Infektionsrisikostufen: hoch, mittel, niedrig, gering und alltagsgleich. Für den Saunabereich ist unabhängig von der Gesamteinstufung eine eigene schriftliche Risikoanalyse zu erstellen (s. Kap. 1), die regelmäßig fortzuschreiben ist. Eine MRE-Besiedelung ist grundsätzlich kein Ausschlussgrund für die Rehabilitationsbehandlung einschließlich Saunanutzung – maßgeblich ist die konkrete Risikoanalyse im jeweiligen Setting.
Rehabilitanden mit MRSA-Nachweis dürfen gemäß KRINKO 2025 grundsätzlich an Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Saunanutzung teilnehmen. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Alle im Saunabereich eingesetzten Hilfsmittel (Handgriffe, Stützvorrichtungen, Unterlagen) müssen nach Gebrauch wischdesinfiziert werden. Nicht wischdesinfizierbare Hilfsmittel sind im Saunabereich nicht zulässig.
Jede Reha-Einrichtung mit Saunabetrieb muss über ein schriftliches Konzept zum Ausbruchsmanagement verfügen (siehe SAA Ausbruchsmanagement). Im Ausbruchsfall ist der Saunabetrieb sofort zu unterbrechen; Wiedereröffnung erst nach Rücksprache mit der/dem HBR und ggf. dem zuständigen Gesundheitsamt sowie nach Abschluss der anlassbezogenen Desinfektion.
Alle Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen im Saunabereich sind schriftlich zu dokumentieren und nachweisbar zu archivieren.
| Dokumentenart | Mindestfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Hygiene-/Reinigungsnachweise | 10 Jahre | § 23 IfSG; DKG-Leitfaden 2024 |
| Schulungsnachweise Personal | 10 Jahre | Empfehlung DKG |
| Legionellen-Prüfprotokolle | 10 Jahre | DVGW W 551 |
| Wartungsprotokolle Anlage | Betriebsdauer + 3 Jahre | – |
Zugang: Der aktuelle Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan sowie diese SAA müssen für alle im Saunabereich tätigen Mitarbeitenden jederzeit zugänglich sein (physisch oder digital).
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: