Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt die hygienischen Anforderungen an den Betrieb von
Schwimm- und Bewegungsbädern innerhalb der Einrichtung. Ziel ist der Schutz der Rehabilitand:innen
und Mitarbeitenden vor wasserbürtigen Infektionen und hautassoziierten Erregern durch eine
normgerechte Wasseraufbereitung, Flächenhygiene und Verhaltensprävention.
Die SAA gilt für alle Bereiche der Einrichtung, die über Schwimm- und Bewegungsbäder verfügen,
einschließlich:
In Rehabilitationseinrichtungen ist das Infektionsrisiko durch die Nutzerpopulation (immunsupprimierte
Rehabilitand:innen, offene Wunden, Katheterträger:innen) gegenüber öffentlichen Bädern erhöht.
Therapiebecken mit erhöhten Wassertemperaturen begünstigen zudem das Wachstum von Legionellen und
Pseudomonas aeruginosa. Die in dieser SAA definierten Maßnahmen tragen dem Rechnung.
Die Wasseraufbereitung in Schwimm- und Bewegungsbädern der Einrichtung muss den Anforderungen
der DIN 19643 in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Das Beckenwasser darf durch seinen
Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger verursachen.
Bei Unter- oder Überschreitung besteht unverzüglicher Handlungsbedarf:
| Parameter | Sollwert Beckenwasser | Hinweis |
|---|---|---|
| Freies Chlor (allg. Becken) | 0,3–0,6 mg/l | Aktionswert |
| Freies Chlor (Warmsprudelbecken ≥34 °C) | 0,7–1,0 mg/l | Aktionswert |
| Gebundenes Chlor | ≤0,2 mg/l | Vorsorgewert mit Minimierungsgebot |
| pH-Wert (Flockung mit Aluminium) | 6,5–7,2 | Aktionswert |
| pH-Wert (Flockung mit Eisen) | 6,5–7,5 | Aktionswert |
| Redoxspannung | ≥750 mV | Aktionswert; bei Warmsprudelbecken ≥770 mV |
| Trübung (Beckenwasser) | ≤0,5 NTU | Aktionswert |
Die zentrale Wirksamkeitsanforderung an das Desinfektionsverfahren ist die Inaktivierung von
Pseudomonas aeruginosa um vier Zehnerpotenzen (log 4 = 99,99 %) innerhalb von 30 Sekunden
(DIN 19643-1, Kap. 4). Dies ist die normative Grundlage für die Konzeption des
Desinfektionssystems – nicht allein eine einzeln messbare Chlor-Mindestkonzentration.
Therapiebecken, die von Rehabilitand:innen mit erhöhtem Infektionsrisiko oder von denen eine
erhöhte Infektionsgefahr ausgeht genutzt werden, müssen über eine zusätzliche hygienische
Barriere verfügen, die einen Virenrückhalt von ≥99,99 % (4 log-Stufen) dauerhaft sicherstellt.
Zulässige Verfahren:
Die Betreuung der Wasseraufbereitung erfolgt durch [wasseraufbereitung_firma]. Die
Anlagenüberprüfung wird gemäß quartalsweise gemaess TrinkwV durchgeführt.
Auszug aus DIN 19643-1, Tab. 1:
| Parameter | Grenzwert Beckenwasser |
|---|---|
| Pseudomonas aeruginosa | 0 KBE / 100 ml |
| Escherichia coli | 0 KBE / 100 ml |
| Legionella spec. | <1 KBE / 100 ml (frei von Kontamination) |
| Koloniezahl 36 °C, 48 h | ≤100 KBE / ml |
Mindesthäufigkeiten gemäß DIN 19643-1 i. V. m. DGfdB A 24:
| Parameter | Häufigkeit | Methode |
|---|---|---|
| Freies Chlor | 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) | DPD-Fotometer (DIN EN ISO 7393) |
| Gebundenes Chlor | 3× täglich (Betriebsbeginn, Mitte, Ende) | DPD-Fotometer |
| pH-Wert | 1× täglich (Betriebsbeginn) | pH-Elektrode oder Fotometer (Phenolrot) |
| Redoxspannung | 2× täglich + kontinuierliche Anzeige (MSR-Anlage) | Ortsfestes Messgerät |
| Trübung | 1× täglich (Betriebsbeginn) | Trübungsmessgerät (nephelometrisch) |
| Säurekapazität (Ks 4,3) | 1× wöchentlich | Titration oder Fotometer |
Eine Vereinfachung auf 1× täglich (nur bei Betriebsbeginn) ist ausschließlich zulässig, wenn über
4 Wochen das gebundene Chlor dauerhaft <0,2 mg/l lag und alle Hygienehilfsparameter eingehalten
wurden. An Tagen mit hoher Badebelastung ist stets 3× täglich zu messen.
Durchführung durch ein akkreditiertes Prüflabor:
Die Reinigung und Desinfektion des Beckenumfelds sowie der Sanitär- und Umkleidebereiche erfolgt
nach den Vorgaben der DGfdB R 94.04. Schmutz ist als Nährboden für Mikroorganismen konsequent zu
beseitigen; die Reinigung muss stets vor einer ggf. erforderlichen Desinfektion erfolgen.
| Bereich | Reinigung | Desinfektion |
|---|---|---|
| Beckenumlauf, Barfußbereich | Mindestens 1× täglich; bei hohem Besucheraufkommen häufiger | Täglich desinfizierend |
| Umkleidekabinen, Bänke | Täglich | Täglich desinfizierend |
| Duschen | Mindestens 1× täglich | Täglich desinfizierend |
| Toiletten | Mindestens 2× täglich | Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend |
| Handkontaktflächen (Griffe, Handläufe, Föhne) | Mindestens 2× täglich | Bei jedem Reinigungszyklus desinfizierend |
Desinfektionsmittel müssen für den Einsatz in Nassbereichen zugelassen und in der VAH-Liste
geführt sein. Der jeweils aktuelle Desinfektionsmittelplan ist im Hygieneplan hinterlegt.
Folgende Verhaltensregeln sind für Rehabilitand:innen verbindlich. Sie sind in gut sichtbarer
Form (Aushang mindestens DIN A3, mehrsprachig und mit Piktogrammen) am Beckeneingang und in
der Umkleide anzubringen.
Die Nutzung des Schwimm- oder Therapiebeckens ist untersagt bei:
Hinweise auf die Badeordnung sind barrierefrei, in gut lesbarer Schriftgröße (mindestens 20 pt)
und mit Piktogrammen auszuhängen.
Legionellen stellen insbesondere bei aerosolbildenden Einrichtungen (Warmsprudelbecken, Whirlpools,
Nackenduschen, Bodensprudler) und bei Wassertemperaturen ≥23 °C ein relevantes Infektionsrisiko
dar. Therapiebecken in Rehabilitationseinrichtungen mit Wassertemperaturen von 30–36 °C unterliegen
einem erhöhten Kontaminationsrisiko. Die Bewertung und Maßnahmen richten sich nach DIN 19643-1,
Tabellen 7 und 8.
| Messwert (KBE/100 ml) | Bewertung | Maßnahmen |
|---|---|---|
| <2 | Frei von Kontamination | Keine |
| 2–100 | Geringe Kontamination | Überprüfung der Aufbereitung; desinfizierende Filterspülung (5 mg/l Chlor oder 3 mg/l Chlordioxid); Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen |
| >100–1.000 | Mittlere Kontamination | Aerosolbildende Einrichtungen sofort abschalten; umgehende desinfizierende Filterspülung; Hochchlorung des Beckenwasserkreislaufs mit 10 mg/l Chlor (nach DGfdB A 23); Überprüfung der Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; Nachuntersuchung innerhalb 4 Wochen |
| >1.000–10.000 | Hohe Kontamination | Maßnahmen wie bei mittlerer Kontamination + umgehende Untersuchung aller angeschlossenen Becken; Nutzungsverbot für aerosolbildende Einrichtungen bis Sanierung |
| >10.000 | Extrem hohe Kontamination | Sofortiges Nutzungsverbot des Beckens; Koordination aller weiteren Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt |
| Messwert (KBE/100 ml) | Bewertung | Maßnahmen |
|---|---|---|
| <2 | Frei | Keine |
| 2–10 | Sehr geringe Kontamination | Monatliche Nachuntersuchung |
| >10–100 | Geringe Kontamination | Ggf. aerosolbildende Einrichtungen abschalten; Nachuntersuchung Filtrat + Beckenwasser innerhalb 4 Wochen; bei mehrfach aufeinanderfolgenden Nachweisen: erweiterte Maßnahmen |
| >100–1.000 | Mittlere Kontamination | Filterdesinfektion; Überprüfung Aufbereitung; Information des Gesundheitsamtes; umgehende Beckenwasseruntersuchung; Nachuntersuchung ≥7 Tage nach Desinfektion, innerhalb 4 Wochen |
| >1.000 | Hohe Kontamination | Wie mittlere + ggf. Nutzungsverbot nach Absprache mit dem Gesundheitsamt |
Untersuchungsintervall: Monatlich für Becken in Innenräumen. Nach 1 Jahr ohne Beanstandungen
kann das Intervall in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf 3 Monate ausgeweitet werden.
Alle Befunde und ergriffenen Maßnahmen sind im Betriebsbuch zu dokumentieren und dem
Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, sofern die Informationspflicht gemäß obiger Tabelle
ausgelöst wird.
Bei Überschreitung von Hygienehilfsparametern (freies Chlor, Redoxspannung, pH-Wert, Trübung)
handelt es sich um Aktionswerte mit unverzüglichem Handlungsbedarf. Eine Über- oder
Unterschreitung kann einen hygienischen Mangel bedeuten; eine akute Gesundheitsgefährdung ist
nicht sicher auszuschließen.
Bei nachgewiesenem Ausfall der Aufbereitungsanlage oder Nachweis von Pseudomonas aeruginosa
bzw. E. coli im Beckenwasser:
Maßnahmen bei erhöhten Legionellenwerten: siehe Kapitel 6.
Alle Maßnahmen sind lückenlos im Betriebsbuch zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Messwert,
Maßnahme, verantwortliche Person, Freigabezeitpunkt).
| Funktion | Verantwortung |
|---|---|
| Fachangestellte:r für Bäderbetriebe / Bademeister:in | Durchführung und Dokumentation der täglichen Eigenkontrollen; Beckenbetrieb; Badeaufsicht; Erste Hilfe |
| Hygienebeauftragte:r der Einrichtung | Überwachung der SAA-Einhaltung; Auswertung Betriebsbuch; Einleitung von Maßnahmen bei Abweichungen; Freigabe nach Sperrungen |
| Betriebsleitung | Sicherstellung personeller und technischer Ressourcen; Meldepflicht an Gesundheitsamt; Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb |
| Technischer Dienst | Durchführung und Dokumentation von Wartungsarbeiten an Aufbereitungs- und MSR-Anlagen |
| Therapeut:innen (Wassergymnastik, Einzeltherapie) | Überwachung der Verhaltensregeln im Beckenbereich; Meldung von Auffälligkeiten (Trübung, Geruch, Verunreinigung) |
Schulungsnachweise (Datum, Themen, Teilnehmende, Referent:in) sind zu dokumentieren.
Alle technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung (Filteranlagen, Dosiereinrichtungen, MSR-Technik,
Ultrafiltrations- und Ozonanlagen) müssen regelmäßig gewartet und auf ihre ordnungsgemäße
Funktion geprüft werden.
| Anlage / Maßnahme | Intervall | Grundlage |
|---|---|---|
| Vollständige Funktionsprüfung der Wasseraufbereitungsanlage | Jährlich (mindestens) | DIN 19643; Herstellervorgaben |
| Kalibrierung/Justierung der MSR-Anlagen (Chlor, Redox, pH) | Täglich: Abgleich mit Handmessung; formale Kalibrierung jährlich | DIN 19643-1 |
| Filterspülung | Gemäß Betriebsanweisung (Druckdifferenz, maximale Laufzeit) | DIN 19643-2 |
| Reinigung und Desinfektion des Filtermediums | Bei Bedarf, mindestens jährlich | DGfdB A 23 |
| Reinigung Roh- und Spülwasserspeicher (Entleerung, Reinigung, Desinfektion, Spülung) | Mindestens jährlich | DIN 19643-1 (2023) |
| Integritätsprüfung Ultrafiltrationsanlage (falls vorhanden) | Gemäß Herstellervorgabe; Nachweis nach DVGW-Regelwerk | DIN 19643-4 |
| Überprüfung Beckenhydraulik (Einfärbeversuch) | Bei Inbetriebnahme und bei Auffälligkeiten | DIN EN 15288-1, Anhang A |
| Jährliche Generalreinigung (Becken und Aufbereitungsanlage) | Jährlich | DIN 19643; Hygieneplan |
| Prüfung der Lüftungsanlage (Hallenbad) | Jährlich; Filter gemäß Herstellervorgabe wechseln | VDI 6022; DIN EN 15288-1 |
Alle Wartungsarbeiten, Reparaturen und Prüfungen sind mit Datum, durchführender Person und
Ergebnis im Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Mängel sind unverzüglich der Betriebsleitung
zu melden und zu beheben. Sicherheitsrelevante Mängel an der Aufbereitung führen zur sofortigen
Beckensperrung bis zur Instandsetzung.
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: