Diese Standard-Arbeitsanweisung (SAA) regelt den hygienisch korrekten und würdevollen Umgang mit Verstorbenen in Rehaklinik Sonnenhuegel – vom Zeitpunkt des Todes bis zur Übergabe an das Bestattungsunternehmen. Sie gilt verbindlich für alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit dem Tod einer Rehabilitandin oder eines Rehabilitanden tätig werden, unabhängig von ihrer Berufsgruppe.
Der Geltungsbereich umfasst:
Ziel ist es, die Übertragung von Infektionserregern auf Personal, andere Rehabilitanden und Angehörige zuverlässig zu verhindern und gleichzeitig die Würde der Verstorbenen zu wahren.
Unmittelbar nach dem Tod unterscheidet sich die mikrobielle Besiedlung des Leibes nicht wesentlich von der einer lebenden Person. Daher gelten beim Umgang mit Verstorbenen dieselben Maßnahmen der Basishygiene wie im Umgang mit lebenden Rehabilitanden. Die PSA-Auswahl richtet sich stets nach dem tatsächlichen Expositionsrisiko gemäß TRBA 250 (Ausgabe November 2025).
| Tätigkeit / Situation | Mindest-PSA |
|---|---|
| Zustandsfeststellung ohne direkten Körperkontakt | Einmalhandschuhe (Nitril) |
| Waschen, Einkleiden, Einsargen – kein Risiko der Flüssigkeitsfreisetzung | Einmalhandschuhe (Nitril) + flüssigkeitsdichter Schutzkittel |
| Tätigkeiten mit Risiko der Freisetzung von Körperflüssigkeiten oder Sekreten | Einmalhandschuhe + flüssigkeitsdichter Schutzkittel + chirurgischer Mund-Nasen-Schutz Typ II + Augenschutz (Schutzbrille oder Visier) |
| Infektiöse Verstorbene – Erreger Risikogruppe 2 (z. B. MRSA, Hepatitis C) | Einmalhandschuhe (doppelt) + flüssigkeitsdichter Einwegkittel + chirurgischer MNS Typ IIR + Augenschutz |
| Infektiöse Verstorbene – Erreger Risikogruppe 3 (z. B. Tuberkulose, SARS-CoV-2, Hepatitis B) oder aerosolproduzierende Maßnahmen | Einmalhandschuhe (doppelt, mit Stulpen) + flüssigkeitsdichter Einwegkittel + FFP2-Halbmaske (möglichst mit Ausatemventil) + Schutzbrille/Visier (Schutz nach oben und seitlich) |
Vor und nach jedem Kontakt mit dem Verstorbenen sowie unmittelbar nach dem Ablegen der PSA ist eine hygienische Händedesinfektion mit einem VAH-gelisteten, alkoholischen Händedesinfektionsmittel gemäß dem geltenden Reinigungs- und Desinfektionsplan durchzuführen (6-Schritte-Technik nach EN 1500, Einwirkzeit beachten). Händewaschen mit Wasser und Seife ist ausschließlich bei sichtbarer Kontamination oder nach Kontakt mit Sporenbildnern (z. B. Clostridioides difficile) zusätzlich erforderlich – es ersetzt nicht die Händedesinfektion.
Alle Flächen, Arbeitsmittel und Oberflächen im Zimmer des Verstorbenen, die direkten Kontakt mit dem Leichnam oder mit Körperflüssigkeiten hatten, sind unverzüglich wischdesinfizierend zu reinigen. Zu verwenden ist ein VAH-gelistetes Flächendesinfektionsmittel mit dem Wirkungsbereich mindestens AB (behüllte und unbehüllte Viren, z. B. Noroviren) gemäß dem geltenden Reinigungs- und Desinfektionsplan. Bei infektiösen Verstorbenen ist der erregergerechte Wirkungsbereich (ggf. Stufe C oder D) gemäß den Hinweisen im Reinigungs- und Desinfektionsplan zu wählen.
Kontaminiertes Einmalmaterial (Handschuhe, Kittel, Verbandsmaterial, Einmalartikel) ist als infektiöser Abfall nach LAGA M 18, Abfallschlüssel AS 18 01 03, in gekennzeichneten, reißfesten Einwegbehältern zu entsorgen. PSA-Abfall aus dem Umgang mit infektiösen Verstorbenen ist stets als AS 18 01 03 zu deklarieren – unabhängig vom äußerlichen Kontaminationsgrad.
Eine Verstorbene / ein Verstorbener gilt als infektiös, wenn bei Lebzeiten eine meldepflichtige oder sonstige übertragbare Erkrankung bekannt war oder begründet verdächtig ist. Typische Beispiele:
Die Kennzeichnung als „infektiöse Leiche” erfolgt durch den ärztlichen Dienst im Rahmen der Leichenschau. Der Vermerk ist unverzüglich am Leichnam (Kennzeichnungsschild/-etikett) und in der Akte zu dokumentieren. Die Einstufung richtet sich nach der Risikogruppe des Erregers gemäß BioStoffV / TRBA 462 bzw. TRBA 466.
Infektiöse Verstorbene sind ausschließlich in einem separaten Kühlraum oder einer Einzelkühlzelle zu lagern. Eine Mitlagerung in Gemeinschaftskühlräumen mit Luftzirkulation ist strikt untersagt. Steht in der Einrichtung keine separate Kühlung zur Verfügung, ist unverzüglich die Überführung durch das Bestattungsunternehmen zu veranlassen – eine Zwischenlagerung außerhalb der verschlossenen Schutzhülle ist nicht zulässig.
Bei Tod durch eine nach §6 IfSG meldepflichtige Erkrankung veranlasst der ärztliche Dienst unverzüglich die namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Intern sind der/die Hygienebeauftragte und die Einrichtungsleitung zu informieren. Das beauftragte Bestattungsunternehmen ist bei Auftragserteilung schriftlich über Erreger und Risikogruppe zu informieren, damit es geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen treffen kann.
Das Einsargen infektiöser Verstorbener soll vorzugsweise in der Einrichtung durch das Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Der Sarg ist mit dem deutlichen Vermerk „INFEKTIÖS” zu kennzeichnen. Gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (z. B. BayBestV §7) darf ein als infektiös gekennzeichneter Sarg nicht mehr geöffnet werden. Angehörige sind hierüber einfühlsam zu informieren (s. Kap. 5).
Eine Abschiednahme durch Angehörige ist zu ermöglichen, soweit die Infektionslage dies zulässt, und erfolgt ausschließlich in Anwesenheit von geschultem Personal. Für Angehörige ist auf Wunsch PSA bereitzustellen. Direkter Körperkontakt (Berühren, Küssen ungeschützter Hautareale) ist bei Erregern mit hohem Übertragungsrisiko (Risikogruppe 3) einfühlsam, aber bestimmt zu unterbinden. Rituelle Waschungen sind in diesen Fällen möglichst zu vermeiden; wenn gewünscht, nur unter vollständiger erweiterter PSA (s. Kap. 2.2) vorzunehmen.
Nach Feststellung des Todes ist unverzüglich der zuständige Arzt/die zuständige Ärztin zur äußeren Leichenschau hinzuzuziehen. Die Leichenschau ist landesrechtlich vorgeschrieben (Bestattungsgesetze der Bundesländer) und muss vor jeder Überführung abgeschlossen sein. Der Arzt/die Ärztin:
Der Transport des Verstorbenen innerhalb der Einrichtung erfolgt auf einer Bahre mit flüssigkeitsdichter Abdeckung, diskret und soweit möglich außerhalb des allgemeinen Rehabilitandenbereichs (Nutzung von Nebenfluren, Dienstaufzügen, verkehrsarme Zeiten). Nicht infektiöse Verstorbene benötigen keine zusätzliche Hülle; infektiöse Verstorbene verbleiben in der verschlossenen Leichenschutzhülle. Die Transportliege ist nach jedem Einsatz vollständig zu desinfizieren (s. Desinfektionsplan).
Die Übergabe des Verstorbenen ans Bestattungsunternehmen erfolgt gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Folgende Unterlagen sind zu übergeben:
Für den nationalen Transport eines infektiösen Verstorbenen (z. B. mit SARS-CoV-2) in einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzsarg bestehen nach derzeitiger Rechtslage keine generellen bundesrechtlichen Sondervorgaben; es gelten die jeweils gültigen bestattungsrechtlichen Regelungen des betreffenden Bundeslandes. Für internationale Transporte sind undurchlässige Zinksärge oder gleichwertige Konstruktionen gemäß dem Straßburger Abkommen des Europarats erforderlich.
Die Benachrichtigung und Begleitung der Angehörigen liegt im Verantwortungsbereich des ärztlichen Dienstes und des Pflegepersonals. Die Kommunikation ist einfühlsam, klar und ohne medizinischen Fachjargon zu führen. Angehörige werden über die notwendigen Hygieneabläufe verständlich informiert; bei infektiösen Verstorbenen werden Einschränkungen (z. B. kein Öffnen des Sarges, kein direkter Körperkontakt) empathisch, aber unmissverständlich erläutert.
Auf Wunsch erhalten Angehörige Hinweise auf verfügbare Trauerbegleitungs- und Unterstützungsangebote (z. B. Seelsorge der Einrichtung, Sozialdienst, externe Trauergruppen). Persönliche Gegenstände der Verstorbenen werden nach dem Wertsachenprotokoll (s. Kap. 6) übergeben und sind von den Angehörigen oder einer bevollmächtigten Person gegenzuzeichnen.
Alle nachfolgenden Ereignisse und Maßnahmen sind lückenlos und zeitnah in der Rehabilitandenakte bzw. im einrichtungsinternen Dokumentationssystem zu erfassen:
Alle Dokumente sind gemäß §630f BGB mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Abweichende landesrechtliche Aufbewahrungsfristen (z. B. für Todesbescheinigungen) sind zu beachten.
Diese Standardarbeitsanweisung ist Teil unserer Schulungsinhalte für Hygienebeauftragte in der Reha. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren zertifizierten Online-Kursen: